Entschädigungsanspruch CORONA – wer zahlt Gehalt bzw. gleicht Einnahmenverlust aus?

Aufgrund der Corona-Virus Verbreitung wird derzeit von den zuständigen Behörden Quarantäne von Betroffenen angeordnet. Es stellt sich die Frage, wer das Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer bezahlt bzw. den Einnahmenverlust von Selbständigen ausgleicht?

Personenkreis
Zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten zählen zunächst alle von der Quarantäne Betroffenen. Nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz sind das Kranke, Krankheitsverdächtigte, Ansteckungsverdächtigte und Ausscheider. Das Infektionsschutzgesetz bezeichnet dies nach §30 Abs. 1 auch als „Absonderung“ der Betroffenen.

Gehalt von Arbeitnehmern
Dieses wird zunächst vom Arbeitgeber wie gewöhnlich die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls weitergezahlt, als wäre der Arbeitnehmer erkrankt. Der Höhe nach wird das Netto-Arbeitsentgelt ausbezahlt. Mit Ablauf der 6. Woche erfolgt die Zahlung in Höhe des zu zahlenden Krankengeldes.
Der Arbeitgeber hat jedoch gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch, dieser ist bei der zuständigen Landesbehörde (in der Regel die Gesundheitsbehörden, teilweise auch die Versorgungsämter) zu stellen. Wichtig ist hierbei, dass dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung (also nach Beendigung der Quarantäne) zu stellen ist.

Verdienstausfall von Selbständigen
Auch Selbständige haben einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bundesland. Bei Existenzgefährdung können Selbständige gem. § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz zudem Mehraufwendungen im angemessenen Umfang erstattet bekommen. Hierbei kann es sich beispielsweise um weiterlaufende, nicht gedeckte Betriebsausgaben handeln. Auch hier ist wieder die Drei-Monats-Frist zu beachten.

Kurzarbeitergeld
Zum Kurzarbeitergeld beschloss die Bundesregierung einen erleichterten Zugang. Dabei soll die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns übernehmen, wenn ein Unternehmen wegen des Corona-Virus seine Arbeitnehmer in Kurzarbeit schickt. Den Arbeitgebern sollen zusätzlich auch die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden. Das Gesetz soll noch in dieser Woche in Bundestag sowie Bundesrat eingebracht werden und soll zum 01.04.2020 greifen.

Für Rückfragen stehen wir und unser Kanzleiteam Ihnen gerne zur Verfügung.